Impressum

Die AKSA Finance ist ein Finanzdienstleister mit Hauptsitz in 64331 Weiterstadt. Mit großer Leidenschaft und langjähriger Erfahrung unterstützen wir Sie in Sachen Finanzierungen, Bausparen, Immobilienmanagement und Versicherungen.

Unsere Geschichte

Durch nachhaltiges Wachstum haben wir uns zu einem der führenden Finanzierungsspezialisten auf dem deutschen Markt entwickelt. Der Erfolg eines Unternehmens kommt selten über Nacht. Und wenn doch, ist er meistens von kurzer Dauer. Bei AKSA Finance ist der Erfolg das Ergebnis langfristiger Arbeit. Bereits im Jahre 1999 begann unsere Erfolgsgeschichte.

Unsere Vision

Wir wollen Menschen Möglichkeiten eröffnen, damit ihr Geld und Vermögen genauso erfolgreich werden kann, wie sie es selber sind. Sie mit höchster Kompetenz zur finanziellen Unabhängigkeit zu führen, damit ihre Träume Wirklichkeit werden können und gleichzeitig die Personen und Dinge umfassend und passend abgesichert sind.

Auch möchten wir, jedem gewerblichen Immobilienfinanzierer eine Finanzierung zu ermöglichen.

Aktuelle News

Anlageninventur im Unternehmen: Warum eine regelmäßige physische Bestandsprüfung unverzichtbar ist

Das Anlagevermögen gilt in vielen Unternehmen als stabiler Bilanzbereich. Maschinen, technische Anlagen oder Büroausstattung werden angeschafft, im Anlagenverzeichnis erfasst und anschließend über ihre Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben. Im operativen Rechnungswesen erhält dieser Bereich daher häufig weniger Aufmerksamkeit als beispielsweise Vorräte oder Forderungen. In der Praxis zeigt sich jedoch regelmäßig ein anderes Bild. Vermögensgegenstände werden umgesetzt, ersetzt, außer Betrieb genommen oder intern weitergegeben – ohne dass diese Veränderungen immer zeitnah im Anlagenbuch dokumentiert werden.

BGH: Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung

Der BGH hat seine bislang gefestigte Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Umsatzsteuervoranmeldungen und der korrespondierenden Umsatzsteuerjahreserklärung geändert. Er verabschiedet sich vom bisherigen Konzept der prozessualen Tateinheit hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Rügeobliegenheit: § 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts

Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zählt zu den praxisrelevantesten und zugleich streitanfälligsten Vorschriften des Handelsrechts. § 377 HGB zwingt Kaufleute dazu, gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel rechtzeitig zu rügen. Unterbleibt dies, gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt – mit gravierenden Konsequenzen für Gewährleistungsansprüche.