Beschäftigte erwerben für Zeiten, in denen sie wegen “Kurzarbeit Null” durchgehend nicht gearbeitet haben, prinzipiell keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen. Diese bislang umstrittene Frage hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.