Jahrelang haben die Betriebsprüfer eine Rückstellung für die oft erheblichen Kosten einer Betriebsprüfung nur anerkannt, wenn am Bilanzstichtag eine Prüfungsanordnung ergangen war. Ein Unternehmen klagte dagegen und bekam Recht. Seitdem bedarf es dazu keiner Prüfungsanordnung mehr, doch müssen andere Bedingungen erfüllt werden.