In einer Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fest, dass durch das LkSG verpflichtete Unternehmen teilweise (zu) weitreichende Forderungen ggü. ihren Zulieferern haben. Eine im Gesetz angesprochene Zusammenarbeit heißt nach Einschätzung des BAFA explizit nicht eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes.