Der Veräußerungsfreibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) kann einem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden. Er ist daher auf eine Veräußerung beschränkt und kann auch nicht anteilig auf eine andere Veräußerung übertragen werden, wenn er durch die erste Veräußerung nicht in voller Höhe ausgeschöpft wurde.

