Ohne Einschränkung des Anwenderkreises sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, begleitend zum Jahresabschluss einen Lagebericht i. S. v. § 289 HGB aufzustellen. Konzernabschlüsse sind stets mit einem Konzernlagebericht nach § 315 HGB zu ergänzen.