Bestimmung des steuerrechtlichen Abzinsungsfaktors

Die Rückstellung ist handelsrechtlich mit dem Erfüllungsbetrag auszuweisen, während steuerlich der Wert am jeweiligen Bilanzstichtag angesetzt werden muss. Außerdem müssen Rückstellungen mit einer Laufzeit von mindestens 1 Jahr abgezinst werden. Die Abzinsung wird handelsrechtlich anders berechnet als nach Steuerrecht. D.h., dass steuerlich in der Regel ein anderer Betrag auszuweisen ist. Kapitel 1 zeigt, wie steuerrechtlich richtig gerechnet wird.

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