Die unterschiedliche gewerbesteuerliche Behandlung von Miet- und Pachtzahlungen bei der Herstellung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies hat der BFH mit Urteil vom 12.11.2020 festgestellt. Erste Tendenzen wann Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen sind, lesen Sie hier.