Mit der Frage der Abgrenzung von Lieferung oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln hatte sich der BFH erneut in seinem Beschluss vom 15.9.2021 auseinander zu setzen. Diese Abgrenzung ist bedeutsam für die Frage, welchem Steuersatz der Umsatz unterliegt.