Das BMF hat in einem Schreiben vom 3.3.2026 (III C 3 – S 7117e/00003/005/058) zur Frage der Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz Stellung genommen. Der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz (UStAE) wurde entsprechend angepasst.

