Grundlagen der Inventur

Jeder Kaufmann hat zum Jahresende seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines Bargelds sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände im sogenannten Inventar aufzunehmen, § 240 HGB. Mehr zum Thema ‘Jahresabschluss’…

Konflikt-Knigge: Konflikte lösen

Nicht jede Meinungsverschiedenheit entwickelt sich zum Streitfall. Werden Probleme allerdings nicht gelöst, stauen sich Gefühle auf und ein Konflikt entsteht. Konflikte sind nicht generell schlecht, sie gehören zum Leben dazu …