Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zählt zu den praxisrelevantesten und zugleich streitanfälligsten Vorschriften des Handelsrechts. § 377 HGB zwingt Kaufleute dazu, gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel rechtzeitig zu rügen. Unterbleibt dies, gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt – mit gravierenden Konsequenzen für Gewährleistungsansprüche.

