Grundlagen der Inventur Veröffentlicht am Mai 13, 2025 von engin19 Jeder Kaufmann hat zum Jahresende seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines Bargelds sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände im sogenannten Inventar aufzunehmen, § 240 HGB. Mehr zum Thema ‘Jahresabschluss’…